Nachteilsausgleich (Prüfungsleistungen): Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 24. August 2026, 15:40 Uhr
Grundlage
Grundsätzlich gilt, dass gemäß Hochschulgesetz die besonderen Bedürfnisse Studierender
- mit Behinderung oder chronischer Erkrankung
- mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf
- mit Kindern
entsprechend mit angemessenen Vorkehrungen zu berücksichtigen sind.
Prüfungsanmeldung
Ein Antrag auf individuellen und angemessenen Nachteilsausgleich muss rechtzeitig, d.h. bei Prüfungsanmeldung in der 5. bis 6. Vorlesungswoche, beim Prüfungswesen/Prüfungsausschuss – Vorsitzenden gestellt werden. Grundsätzlich reicht ein formloser schriftlicher Antrag für den Nachteilsausgleich zu den betreffenden Prüfungsleistungen aus. Es müssen keine Diagnosen nach der International Classification of Disease (ICD-10) offenbart werden.
Der Prüfungsausschuss hat hier jedoch einen Ermessensspielraum, sodass er individuelle und angemessene gleichwertige Leistungen in modifizierter Form und Zeit gewähren kann.
