Nachteilsausgleich (Prüfungsleistungen): Unterschied zwischen den Versionen
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Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Inklusions- und Behindertenportal der UDE. | Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des [https://www.uni-due.de/inklusionsportal/ Inklusions- und Behindertenportal der UDE.] | ||
Grundsätzlich gilt, dass gemäß Hochschulgesetz die besonderen Bedürfnisse Studierender | Grundsätzlich gilt, dass gemäß Hochschulgesetz die besonderen Bedürfnisse Studierender | ||
Version vom 17. Juli 2026, 12:05 Uhr
Studieren mit Beeinträchtigung – Was bedeutet dies und wie kann ich einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen?
Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Inklusions- und Behindertenportal der UDE.
Grundsätzlich gilt, dass gemäß Hochschulgesetz die besonderen Bedürfnisse Studierender
- mit Behinderung oder chronischer Erkrankung
- mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf
- mit Kindern
entsprechend mit angemessenen Vorkehrungen zu berücksichtigen sind.
Ein Antrag auf individuellen und angemessenen Nachteilsausgleich muss rechtzeitig, d.h. bei Prüfungsanmeldung in der 5. bis 6. Vorlesungswoche, beim Prüfungswesen/Prüfungsausschuss – Vorsitzenden gestellt werden. Grundsätzlich reicht ein formloser schriftlicher Antrag für den Nachteilsausgleich zu den betreffenden Prüfungsleistungen aus. Es müssen keine Diagnosen nach der International Classification of Disease (ICD-10) offenbart werden.
Der Prüfungsausschuss hat hier jedoch einen Ermessensspielraum, sodass er individuelle und angemessene gleichwertige Leistungen in modifizierter Form und Zeit gewähren kann.
