Nachteilsausgleich (Prüfungsleistungen): Unterschied zwischen den Versionen
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Ein Antrag auf individuellen und angemessenen Nachteilsausgleich muss rechtzeitig, d.h. bei Prüfungsanmeldung in der 5. bis 6. Vorlesungswoche, beim Prüfungswesen/Prüfungsausschuss – Vorsitzenden gestellt werden. Grundsätzlich reicht ein formloser schriftlicher Antrag für den Nachteilsausgleich zu den betreffenden Prüfungsleistungen aus. Es müssen keine Diagnosen nach der International Classification of Disease (ICD-10) offenbart werden. | Ein Antrag auf individuellen und angemessenen Nachteilsausgleich muss rechtzeitig, d.h. bei Prüfungsanmeldung in der 5. bis 6. Vorlesungswoche, beim Prüfungswesen/Prüfungsausschuss – Vorsitzenden gestellt werden. Grundsätzlich reicht ein formloser schriftlicher Antrag für den Nachteilsausgleich zu den betreffenden Prüfungsleistungen aus. Es müssen keine Diagnosen nach der International Classification of Disease (ICD-10) offenbart werden. | ||
Der Prüfungsausschuss hat hier jedoch einen Ermessensspielraum, sodass er individuelle und angemessene gleichwertige Leistungen in modifizierter Form und Zeit gewähren kann. | Der Prüfungsausschuss hat hier jedoch einen Ermessensspielraum, sodass er individuelle und angemessene gleichwertige Leistungen in modifizierter Form und Zeit gewähren kann. | ||
=== Allgemeine Informationen === | |||
* [https://www.uni-due.de/imperia/md/content/inklusionsportal/leitfaden_nachteilsausgleich.pdf Unser Leitfaden für Studierende zum Nachteilsausgleich (PDF)] | |||
* [https://www.uni-due.de/inklusionsportal/faq.php FAQ der UDE-Inklusionsberatung] | |||
Version vom 17. Juli 2026, 12:34 Uhr
Grundsätzlich gilt, dass gemäß Hochschulgesetz die besonderen Bedürfnisse Studierender
- mit Behinderung oder chronischer Erkrankung
- mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf
- mit Kindern
entsprechend mit angemessenen Vorkehrungen zu berücksichtigen sind.
Prüfungsanmeldung
Ein Antrag auf individuellen und angemessenen Nachteilsausgleich muss rechtzeitig, d.h. bei Prüfungsanmeldung in der 5. bis 6. Vorlesungswoche, beim Prüfungswesen/Prüfungsausschuss – Vorsitzenden gestellt werden. Grundsätzlich reicht ein formloser schriftlicher Antrag für den Nachteilsausgleich zu den betreffenden Prüfungsleistungen aus. Es müssen keine Diagnosen nach der International Classification of Disease (ICD-10) offenbart werden.
Der Prüfungsausschuss hat hier jedoch einen Ermessensspielraum, sodass er individuelle und angemessene gleichwertige Leistungen in modifizierter Form und Zeit gewähren kann.
