Nachteilsausgleich (Prüfungsleistungen): Unterschied zwischen den Versionen

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* [https://www.uni-due.de/imperia/md/content/inklusionsportal/leitfaden_nachteilsausgleich.pdf Unser Leitfaden für Studierende zum Nachteilsausgleich (PDF)]
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* [https://www.uni-due.de/inklusionsportal/faq.php FAQ der UDE-Inklusionsberatung]
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== Weitere Informationen ==

Version vom 17. Juli 2026, 12:40 Uhr

Grundsätzlich gilt, dass gemäß Hochschulgesetz die besonderen Bedürfnisse Studierender

  • mit Behinderung oder chronischer Erkrankung
  • mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf
  • mit Kindern

entsprechend mit angemessenen Vorkehrungen zu berücksichtigen sind.

Prüfungsanmeldung

Ein Antrag auf individuellen und angemessenen Nachteilsausgleich muss rechtzeitig, d.h. bei Prüfungsanmeldung in der 5. bis 6. Vorlesungswoche, beim Prüfungswesen/Prüfungsausschuss – Vorsitzenden gestellt werden. Grundsätzlich reicht ein formloser schriftlicher Antrag für den Nachteilsausgleich zu den betreffenden Prüfungsleistungen aus. Es müssen keine Diagnosen nach der International Classification of Disease (ICD-10) offenbart werden.

Der Prüfungsausschuss hat hier jedoch einen Ermessensspielraum, sodass er individuelle und angemessene gleichwertige Leistungen in modifizierter Form und Zeit gewähren kann.

Allgemeine Informationen

Weitere Informationen