Nachteilsausgleich (Prüfungsleistungen): Unterschied zwischen den Versionen

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== Grundlage ==
'''Grundsätzlich gilt, dass gemäß Hochschulgesetz die besonderen Bedürfnisse Studierender'''
Grundsätzlich gilt, dass gemäß Hochschulgesetz die besonderen Bedürfnisse Studierender


* mit Behinderung oder chronischer Erkrankung
* '''mit Behinderung oder chronischer Erkrankung'''
* mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf
* '''mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf'''
* mit Kindern
* '''mit Kindern'''
 
'''entsprechend mit angemessenen Vorkehrungen zu berücksichtigen sind.'''
== entsprechend mit angemessenen Vorkehrungen zu berücksichtigen sind. ==


== Prüfungsanmeldung ==
== Prüfungsanmeldung ==

Version vom 24. August 2026, 15:40 Uhr

Grundsätzlich gilt, dass gemäß Hochschulgesetz die besonderen Bedürfnisse Studierender

  • mit Behinderung oder chronischer Erkrankung
  • mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf
  • mit Kindern

entsprechend mit angemessenen Vorkehrungen zu berücksichtigen sind.

Prüfungsanmeldung

Ein Antrag auf individuellen und angemessenen Nachteilsausgleich muss rechtzeitig, d.h. bei Prüfungsanmeldung in der 5. bis 6. Vorlesungswoche, beim Prüfungswesen/Prüfungsausschuss – Vorsitzenden gestellt werden. Grundsätzlich reicht ein formloser schriftlicher Antrag für den Nachteilsausgleich zu den betreffenden Prüfungsleistungen aus. Es müssen keine Diagnosen nach der International Classification of Disease (ICD-10) offenbart werden.

Der Prüfungsausschuss hat hier jedoch einen Ermessensspielraum, sodass er individuelle und angemessene gleichwertige Leistungen in modifizierter Form und Zeit gewähren kann.

Allgemeine Informationen