Nachteilsausgleich (Prüfungsleistungen)

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Grundlage

Grundsätzlich gilt, dass gemäß Hochschulgesetz die besonderen Bedürfnisse Studierender

  • mit Behinderung oder chronischer Erkrankung
  • mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf
  • mit Kindern

entsprechend mit angemessenen Vorkehrungen zu berücksichtigen sind.

Prüfungsanmeldung

Ein Antrag auf individuellen und angemessenen Nachteilsausgleich muss rechtzeitig, d.h. bei Prüfungsanmeldung in der 5. bis 6. Vorlesungswoche, beim Prüfungswesen/Prüfungsausschuss – Vorsitzenden gestellt werden. Grundsätzlich reicht ein formloser schriftlicher Antrag für den Nachteilsausgleich zu den betreffenden Prüfungsleistungen aus. Es müssen keine Diagnosen nach der International Classification of Disease (ICD-10) offenbart werden.

Der Prüfungsausschuss hat hier jedoch einen Ermessensspielraum, sodass er individuelle und angemessene gleichwertige Leistungen in modifizierter Form und Zeit gewähren kann.

Allgemeine Informationen